Anhang 1: Meine Klage 21.5.2008 Es folgt meine Klageschrift, ganz genau, wie ich sie beim am 20.5.2008 gegen 23 Uhr in den Briefkasten des Verwaltungsgerichtes Münster habe fallen lassen, also noch eine Stunde vor Ablauf der Frist.
Die Kapitel-numerierung beginnt daher von neuem.
Bei den abgegebenen Exemplaren beginnt die Seiten-numerierung mit 1.
Beigegeben waren den 3 Exemplaren der abgegebenen Klageschrift jeweils 7 Seiten Fotokopie meiner Einwendungen, die im folgenden nicht erscheinen. Die 3 Exemplare sind unterschrieben, was aus dem Folgenden nicht deutlich wird.
Gegen Ende der Frist, als das Drucken sehr dringlich wurde, erschienen auf dem Bildschirm und im Druck nur wirre Zeichen – genau auf den Alptraum hatte ich gewartet. Nach der Wiederherstellung, die mir gelang (Beenden –Änderung nicht speichern) gingen die letzten Korrekturen verloren. 2 davon, die Schönheiten des Layout betrafen, bemerkte ich erst nach dem Druck, lasse die Fehler aber stehen, um genau die abgegebene Fassung zu dokumentieren. Im übrigen aber blieb die von mir überprüfte Endform, zu deren Druck ich mich entschloss, erhalten und liegt nun allen Manifestationen des Textes zugrunde.
Zwecks Dokumentation habe ich seit dem Druck der 3 abgegebenen Exemplare nichts mehr an dem folgenden Text, nach dem dieser Druck erfolgte, geändert und will es auch nicht tun.
Leider fiel das in der Klagebegründung enthaltene Inhaltsverzeichnis der Automatik des Programms zum Opfer. Der entsprechende Teil des Inhaltsverzeichnisses am Anfang entspricht jedoch dem der Klagebegründung – abgesehen von den Seitenangaben.
Prof.Dr.Hans Dietrich Loewer 20.5.2008
Brandhoveweg 32
48167 Münster
HD@Loewer-Muenster.de
www.Loewer-Muenster.de
An das Verwaltungsgericht Münster
Piusallee 38
48147 Münster
Betr: 10 K 941/08
Verwaltungsgerichtliches Verfahren ich ./. Bezirksregierung Münster
Sehr geehrter Herr Dr.Middeke!
Hiermit überreiche ich meine Klagebegründung.
Mit freundlichem Gruß
Hans Dietrich Loewer
Nach meiner Klage vom 7.4.2008 handelt es sich um eine Anfechtungsklage mit dem Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen Nichtigkeit.
Antrag: Aufhebung des PFB der Bezirksregierung Münster 25.04.01.02 –3/03 (L585n) für den Neubau der Landesstraße 585n (L585n) als Ortsumgehung Wolbeck... vom 6.2.2008 wegen Nichtigkeit.
Ersatzweise: Ersatz meines Anwesens (ich bin zeitlebens nutzungsberechtigt), wie es vor Bau der pf OU Wolbeck ist, durch ein gleichwertiges. Hierzu Einwände: E3.34.
Ersatzweise hierzu: Anbringung von Lärmschutzwällen oder –wänden an der pf OU in Richtung auf mein Haus oder Pflanzen eines Waldes. Hierzu Einwände E3.40ff, E5.25
Klagebegründung Bitte an das Gericht bezüglich der Unvollkommenheit dieses Textes und meiner Einwendungen 20.5.2008 Obwohl ich seit 3 Monaten an diesem Text arbeite – von Vorarbeiten zu schweigen – ist er leider redaktionell und im layout nicht ganz vollendet. Ich bitte um Entschuldigung.
Es ist längstens mehr als 14 Jahre, kürzestens 4,5 Jahre her, dass ich meine Einwendungen gemacht habe. Das ist für mich eine lange Zeit. In ihr habe ich mich – u.a. – sehr intensiv mit allem befasst, was mit der OU Wolbeck zusammenhängt, während ich vor dieser Zeit in dieser Hinsicht ein Ignorant war. Lokal hat sich inzwischen viel geändert. Der Albersloher Weg ist ausgebaut und soll noch weiter ausgebaut werden. Auch im Land NRW hat sich viel geändert. Gesetze sind novelliert, die Finanzlage hat sich erheblich verschlechtert, die Klimakatastrophe ist bedrohlicher geworden.
Geblieben ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen der Bezirksregierung Münster und mir. Bei meinen Einwendungen ging es mir immer um Staatsfinanzen, Erhalt von Natur, Landschaft und Umwelt sowie Trassenwahl, auch und insbesondere insofern, als meine eigenen Belange und Rechte betroffen waren.
Diese meine Klage ist eine Neuformulierung der von mir gemachten Einwendungen meinen inzwischen gewonnenen Kenntnissen und der veränderten Situation entsprechend und auch im Hinblick darauf, dass ich sie einem Verwaltungsgericht vorlegen will, während ich die Einwände damals im Rahmen einer Sachdiskussion machte.
So bitte ich um Verständnis dafür, dass eine Satz-zu-Satz-Zuordnung von meiner Klage zu den Einwendungen nicht immer möglich ist und dass sich beide letztlich immer auf das Gleiche beziehen.
Inhaltsverzeichnis 0. Abkürzungen und Literaturhinweise 5.5.2008 Br.Enz.= Brockhaus Enzyklopädie 2006
Creifeld = Creifelds Rechtswörterbuch. München: C.H.Beck 2007
Model/Creifelds Statsbürger-Taschenbuch. München: C.H.Beck 2007
Mit diesen beiden Werken kann sich der juristische Laie das für ihn wichtige Grundwissen im wesentlichen erwerben.
BauGB = Baugesetzbuch, zuletzt geändert 21.12.2006
BauGBAG, NW = Baugesetzbuch Ausführungsgesetz = Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in NRW. Unwesentlich.
BIMSchG = Bundes-Immissionsschutzgesetz = Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, zuletzt geändert 23.10.2007.
BImSchV = Verordnung zur Durchführung des BIMSchG; hiervon gibt es 33. Sie sind durchnumeriert. Jede Nummer bezieht sich auf eine Art der Immission.
BNatSchG = Bundesnaturschutzgesetz = Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, zuletzt geändert 12.12.2007. In NRW hat man sich nicht nach diesem, sondern nach dem LG zu richten !!
BSF 1: Besonders schwer wiegender Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (Verw.VfG NRW §44); Nr.1 nach meiner Zählung.
Bund = Bundesrepublik Deutschland
E3.5 = Einwendungen von Loewer, Seite 3, Zeile 5
EMA = Erheblicher Mangel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, der auf das Abwägungs-ergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (VwVfG NRW § 75 (1a))
EMA 1 = EMA Nr.1 nach meiner Numerierung
GG = Grundgesetz, Bund, zuletzt geändert 28.8.2006
LEP NRW = Landesentwicklungsplan
LEPro = Gesetz zur Landesentwicklung = Landesentwicklungsprogramm, zuletzt geändert 19.6.2007
LG = Landschaftsgesetz = Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft, Landesrecht NRW, zuletzt geändert 19.6.2007. Es ist analog zum BNatSchG. Im Bereich u.a. des Naturschutzes und der Landschaftspflege können die Länder ... vom Bundesrecht abweichende Regelungen treffen (Creifeld, Gesetzgebungszuständigkeit). Es ist also wichtig zu beachten, sich in NRW nach dem LG zu richten!!
LPlG = Landesplanungsgesetz NRW, vom 3.5.2005
NW oder NRW = Nordrhein-Westfalen, ein Land in Deutschland
Öffentlicher Kraftverkehr: Busse, Taxen, Blaulichtfahrzeuge
OU = Ortsumgehung
PF = Planfeststellung, -er,
pf = planfestgestellt(e)
PFB = Planfeststellungs-beschluss
PFB 5.3 = PFB Seite 5, Zeile 3; Seitenangabe auf der jeweiligen Seite, nicht im
Inhaltsverzeichnis
PFV = Planfeststellungsverfahren
Privater Kraftverkehr = nicht öffentlicher Kraftverkehr (siehe diesen)
StrWG NRW = Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW, zuletzt geändert 5.4.2005
Trassennetz = Die von mir in diesem Text vorgeschlagene Trassenführung
UVPG = Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, zuletzt geändert
23.10.2007, Bund
UVPG NW, zuletzt geändert 13.2.2007. Besagt nicht viel, verweist auf
Bundesgesetz
VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung, zuletzt geändert 21.12.2006
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz für den Bund, in NRW jedoch nicht anzuwenden!!
VwVfG NRW = Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NRW, zuletzt geändert 3.5.2005
1. Ich bin durch den PFB in meinen Rechten verletzt 20.5.2008 1.1 Grundtendenz meiner Klage Durch den Bau der pf OU Wolbeck, durch sie selbst, insbesondere aber durch den Kraftverkehr auf ihr bin ich ganz erheblich geschädigt, beeinträchtigt, benachteiligt, belästigt und in meiner Lebensqualität gemindert (siehe im Folgenden). Außerdem wird der Wert des Hauses und Grundstücks Brandhoveweg 32, bei dem ich lebenszeitlich nutzungs-berechtigt bin, gemindert.
Einfach ausgedrückt: Gäbe es keine bessere Trasse, müsste ich das alles ertragen. Nun gibt es aber eine bessere Trasse (siehe im Folgenden), und ich wäre in meinen Rechten verletzt, wenn mir das alles aufgebürdet würde.
Bei einem rechtmäßigen PFB müsste ich diese Schädigungen zu einem mehr oder weniger großen Teil ertragen und hätte keinen Grund, gegen den Verursacher zu klagen, d.h. meine Rechte wären auf legale Weise eingeschränkt. Nun beweise ich aber in dieser meiner Klageschrift, dass der PFB nichtig, also ungültig ist.
In folgendem meinem Recht bin ich verletzt: Ich denke, dass jeder ein Recht darauf hat, vor Schäden geschützt zu werden, die ohne gültigen Berechtigungsnachweis, in diesem Fall also aufgrund eines nichtigen PFB, also rechtswidrig, vorgenommen werden, obwohl zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme ein Berechtigungsnachweis erforderlich wäre. Andernfalls könnte mein Nachbar ja ungehindert auf seinem Grundstück ein Hochhaus bauen und mich damit schädigen.
Eigentlich müsste ich Anzeige erstatten wegen einer geplanten Ordnungs-widrigkeit, nämlich deswegen, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW plant, mit nichtigem PFB die OU Wolbeck zu bauen. Diese Anzeige stelle ich auch hiermit. Da aber das Verwaltungsgericht hierüber zu entscheiden hat, bei der Rechtsbehelfsbelehrung die Klage bei ihm als einzige Möglichkeit angegeben wurde, gegen den PFB vorzugehen, und nach VwVfG NRW §79 auch wohl keine andere Möglichkeit vorgesehen ist, wende ich mich hiermit gleich an dieses.
Auch werde ich nach Fertigstellung meiner Klageschrift , die ja ein Nachweis der Nichtigkeit des PFB ist, nach § 44 (5) VwVfG NRW einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des PFB bei der Bezirksregierung Münster stellen und, falls dieser Antrag abgelehnt wird, gegen die Ablehnung bei Ihnen klagen.
Die Trasse, die eine Fernverkehrsstraße ist und sehr nahe an meinem Haus vorbeiführt, ist es, die mich in meinem Recht verletzt, d.h. also die vom PF beschlossene Trassenwahl, sodass meine Klage sich ganz auf diese konzentriert, wobei ich immer nachweise, dass der dem PF rechtlich zustehende Spielraum überschritten wurde.
.
1.2 Meine verletzten Rechte Einwendungen: E2.3, E3.31, E7.21
Aus dem Gebietsentwicklungsplan für den Re.bez.Münster, 669, geht hervor, dass die pf OU „vorwiegend dem überregionalen Verkehr“, also dem über den Reg.bez.Münster hinausgehenden Verkehr dienen wird, also eindeutig dem Fernverkehr, auch mit Lastern, also keineswegs nur dem vom Ortskern Wolbeck abgelenkten Personenverkehr. Meine Rechte sind insbesondere deswegen verletzt.
Meine Rechte leite ich aus folgenden Gesetzen ab:
UVPG §2 (1), Satz 2, Punkt 4: Ich gehöre also zu den Schutzgütern, d.h. ich habe Recht auf Schutz. Nach §21 darf der PFB nur ergehen, wenn sichergestellt ist, dass Gefahren für die Schutzgüter, also für mich, nicht hervorgerufen werden können.
Die verschiedenen BimSchV legen nur Werte fest, die eingehalten werden müssen. Diese Werte sind sehr wahrscheinlich von Wirtschaftsvertretern und Medizinern ausgehandelt worden. An keiner Stelle der BimSchV habe ich den Hinweis gefunden, dass bei Einhaltung dieser Werte „sichergestellt ist, dass ... Gefahren für“ Menschen „nicht hervorgerufen werden können ...“ (UVPG §21 (1)). Wie sollte auch? Welcher Gutachter könnte sicherstellen, dass von der in einem Abstand von 140m vor meinem Haus befindlichen pf OU, die dem gesamten Verkehr, auch dem Last- und Schwerlastverkehr, aus dem gesamten südöstlichen Raum nach Münster und auch über diese Stadt hinaus dienen wird, mit ihrem Lärm und ihren Emissionen keine Gefahr für meine Gesundheit ausgeht, zumal der Wind meist aus West kommt und alles auf mein Haus zutreibt? Hier ist nicht einmal ein Gutachter erforderlich um festzustellen, dass es mit Sicherheit zu einem erheblichen Anstieg des Lärms und der Emissionen kommen wird, also selbstverständlich zu einer Beeinträchtigung meiner natürlichen Lebensgrundlagen und damit zu einer Gefährdung meiner ohnehin angeschlagenen Gesundheit. Darin liegen erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen.
Ich bin also in meinem Recht auf Schutz verletzt, indem gegen UVPG §21 (1) verstoßen wurde.
BimSchG §1 (1): „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
§3 (1) „Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.“
§3(2): „Immissionen ... sind auf Menschen, ... einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.“
Ich bin in meinem Recht verletzt, vor Immissionen geschützt zu werden, die erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für mich herbeiführen, obwohl die Werte nach BImSchV eingehalten sein mögen (siehe Erläuterung).
Die erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen, die durch den pf OU Wolbeck für mich eintreten würden, sind die folgenden (also größtenteils Immissionen):
A. Belästigungen, die ich in meinem Haus erleide
a. Der Ausblick von meinem Haus in Richtung Westen würde nicht mehr von naturhafter Landschaft, sondern von der OU dominiert.
b. Erhebliche Geräusche und Luft-verunreinigungen würden von der 140m entfernten Straße mein Haus erreichen und wären auch bei geschlossenen Fenstern erheblich belästigend.
B. Belästigungen, die ich in der gesamten nahen Umgebung meines Hauses erleide – außer, wenn ich mich in besiedeltes Gebiet begebe.
Mein Naherholungsraum wird beeinträchtigt:
a. 4 Wege würden vor der OU enden.
b. Die Begehbarkeit des Geländes, die derzeit z.T. auch weglos möglich ist, wird eingeschränkt.
c. Überall belästigen mich die von der OU ausgehenden Emissionen (Anblick bzw. Blickverstellung, Geräusche, Luftverunreinigung) erheblich. Um ihnen zu entkommen, müsste ich auf längerer Strecke durch sie (also mein ehemaliges Naherholungsgebiet) hindurch (was mir wegen meines Alters zunehmend schwerfallen wird) und würde dann erst ein Gebiet erreichen, das weit genug von der OU entfernt ist, um als Erholungsgebiet dienen zu können.
BauGB §1 (6): „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse ....“ Die wären aber nach Bau der pf OU infolge der Emissionen nicht mehr gegeben. Die Gemeinde ist verpflichtet, sie zu schaffen, ich habe ein Recht darauf und bin in meinem Recht verletzt.
Weitersind zu berücksichtigen 7c: „umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt.“ Hier habe ich also Rechte nicht nur als Bewohner meines Hauses, sondern auch als Spaziergänger in meinem Naherholungsgebiet, das ganz genau dem Umfeld der pf OU entspricht, und in diesen Rechten bin ich verletzt.
GG Art 2 (2): „Jeder hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit.“ Umweltbelastungen können den menschlichen Körper beeinträchtigen und schädigen, so dass er - in gewissem Maße - nicht mehr unversehrt ist. So können Lärm, insbesondere durch Laster beim Anfahren hinter Kreuzungen oder bei Steigungen vor einer Brücke (beides wird vor meinem Haus der Fall sein) zu Schlafstörungen, körperlichen Funktionsstörungen und Minderungen und damit zu einer Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit führen, und zwar auch dann, wenn die Werte nach BimSchV noch nicht überschritten sind (siehe unten).
Jemand kann also sein Recht auf körperliche Unversehrtheit nur dadurch erhalten, dass er auch eine intakte Umwelt erhält bzw. dass ihm seine intakte Umwelt so weit wie möglich erhalten bleibt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist immer auch ein Recht auf intakte Umwelt, die mir aber durch den Bau der OU Wolbeck verloren geht.
GG Art.20a: „Der Staat schützt ... die natürlichen Lebensgrundlagen ... nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Also schützt er auch meine natürlichen Lebensgrundlagen, und zu denen gehören insbesondere
- die Umgebung meines Hauses, die durch die pf OU beeinträchtigt werden wird
- mein Naherholungsraum, und der entspricht ganz genau dem Gebiet, das um die pf OU herum liegt und das als Erholungsraum nicht mehr in Frage kommen wird (siehe weiteren Text). Als alter Mann, der wohl-weislich ein Kraftfahrzeug nicht mehr steuert und dessen Reichweite per Rad oder zu Fuß auch immer geringer wird, bin ich auf diesen Naherholungsraum angewiesen.
Ich habe also ein Recht auf diesen Schutz.
Verfassung des Landes NRW, Art.29a: Die natürlichen Lebensgrundlagen ... stehen unter dem Schutz des Landes, ... Siehe vorigen Punkt.
Verfassung des Landes NRW, Art.53:Die Mitglieder der Landsregierung haben geschworen, Schaden vom deutschen Volk zu wenden – also auch von mir. So habe ich ein Recht darauf, vor Schaden bewahrt zu werden, und ein Schaden wird mir mit der pf OU Wolbeck sicher zugefügt.
Erläuterung
Im Folgende weise ich nach, dass ich in meinen Rechten - wie angeführt - verletzt bin, auch wenn – was ich nicht überprüfen kann - die Werte der BImSchVen eingehalten sind.
Dazu weise ich im folgenden nach, dass es zu erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen auch dann kommen kann, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Werte eingehalten sind.
Diese sind nach 16.BImSchV §2 für Immissionen in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 Dez.A am Tag und 49 Dez.A bei Nacht.
Zu dieser Rechtsverordnung ist zu bemerken, dass es zu begrüßen ist, dass wenigstens die dort angegebenen Werte eingehalten werden, und dass sie zwar vor Hörschäden bewahrt, nicht aber vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen:
a. Die Grenzen, oberhalb derer es zu erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen kommt, liegen weit niedriger als die gesetzlichen Werte bzw. bei diesen Werten kommt es bereits zu erheblichen Belästigungen.
In reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten ist die Höchstgrenze tagsüber – wie gesagt - 59 Dezibel (16. BImSchV, §2). Das ist genau der Wert, der bei Unterhaltung (im Sinne des Gesprächs, Br.Enz.) erreicht wird. Er wird gemessen an der Außenkante des jeweiligen Gebäudes (16. BImSchV, Anlage 1). Er wird also erreicht, wenn sich Menschen unmittelbar vor dem Haus unterhalten. Ich habe mir von einer Person, deren Haus direkt an einem Fußweg liegt, sagen lassen, dass normallaute auf dem Fußweg geführte Gespräche auch bei geschlossenem Fenster so laut sind, dass man aus dem Schlaf gerissen bzw. gestört wird. Noch viel lauter wird es bei geöffnetem Fenster. Wer konzentriert arbeiten will, weiß, dass es sehr störend ist, wenn er dabei Gespräche oder Geräusche in der Lautstärke von Gesprächen hören muss.
Nach Pschyrembel, Klin.Wb2007, gelten 55 Dezibel als Höchstbelastung bei überwiegend geistiger Tätigkeit. Dem Geistesarbeiter, der bei geöffnetem Fenster arbeitet (und das ist oft nötig) wird also nach BImSchV 4 Dezibel mehr zugemutet, als er verträgt.
Nach Br.Enz. liegt der Bereich, in dem es zu keinen oder seltenen Störungen durch Lärm kommt, unterhalb von etwa 24 Dezibel, während es bereits ab etwa 32 Dezibel zu starker Belästigung und teilweise erheblicher Einschränkung der psychischen Leistungsfähigkeit kommt. Im Schlafzimmer wirken normalerweise 20 Dezibel. Mit 59 Dezibel am Tag und 49 bei Nacht mutet die 16.BImSchV den Menschen also eine ganze Menge zu.
b. Der gewünschte "Lärm" (Konzert, Brandung) kann sehr laut sein, aber der ungewünschte, zu dem wohl alle den Verkehrslärm rechnen, ist schon in sehr viel geringerer Stärke erheblich störend und beeinträchtigend. Bei den genannten Werten muss also zusätzlich berücksichtigt werden, dass es sich um Verkehrslärm handelt.
c. Die Werte des 16. BImSchV sind von begrenzter Aussagekraft hinsichtlich der tatsächlichen Belästigung, da es sich um Mittelwerte handelt. Wird jemand z.B. viermal in der Nacht durch ein lautes Fahrzeug geweckt, so kann das Leben für ihn unerträglich werden, obwohl der Mittelwert des Lärms niedrig ist.
d. Nach §1 der 22.BImSchV sind die in diesen Verordnungen angegebenen Grenzwerte von den Zielwerten zu unterscheiden, die nach Möglichkeit zu ereichen sind. Erst bei Erreichung dieser Zielwerte wären die Betroffenen vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen geschützt.
2. Klage auf Nichtigkeit 2.1 Zusammenfassung meiner Klage auf Nichtigkeit: Es erfolgte keine wirkliche Abwägung; der PFB berücksichtigt einseitig den Verkehr und verdeckt Rechtswidrigkeiten 13.5.2008 Der PF erweckt den Anschein, als sei das Wohl der geplagten Anlieger und Verkehrsteilnehmer der OU Wolbeck gegen den Erhalt der durch die pf OU Wolbeck zerstörten und beeinträchtigten Landschaft abzuwägen. Tatsächlich aber ist ja die pf-Trasse gegen alternative abzuwägen. Das wird im PFB auch getan, nur wird dort die pf-Trasse nur gegen solche abgewogen, deren Unterlegenheit ganz offensichtlich ist, nicht aber gegen solche, die ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind. Es ist wie bei Vorstellungsgesprächen, zu denen nur der gewünschte Kandidat und solche eingeladen werden, die ihm sehr deutlich unterlegen sind.
Meine Klage bezieht sich auf den Abwägungsmangel, und ich beziehe mich dabei auf das vom PF der OU Wolbeck PFB S.69 herangezogene Urteil BVerwG 4 C 10.96. Nach diesem ist ein Interessenausgleich der Ansprüche von Naturschutz und Landschafts-pflege mit den übrigen gleichrangigen Ansprüchen vorzunehmen (S.10, unten). S.13, 2.Satz: „Als eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt diese Vorschrift“ (§17 FStrG entsprechend §37(1) StrWG NRW), dass ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander stattfindet.“
BverwG S.16 spricht vom „Nachweis eines Abwägungsmangels, der es rechtfertigt, den angefochtenen PFB aufzuheben.“ – „Das Abwägungsgebot ist erst dann verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.“
„Die Bandbreite vertretbarer Abwägungsentscheidungen“(BverwG 4 C 10.96, S.15) wurde im PFB OU Wolbeck eindeutig überschritten.
Nach PFB S.33, 2.Satz wurde „insbesondere den Belangen des Verkehrs gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes der Vorrang eingeräumt“. Der vom BVerwG geforderte Kompromiss, der mit Hilfe des Trassennetzes möglich gewesen wäre, wurde also nicht gesucht, geschweige hergestellt.
Es erfolgte also keine ernsthafte Abwägung, sondern nur eine scheinbare, und zwar im Zuge des im ganzen tendenziösen Planungs- und PFV, das dazu herhalten soll, die im Sinne eines möglichst geradlinigen und flüssigen Verkehrs auch für LKW (für die ja die Ortsdurchfahrt Wolbeck gesperrt ist) sicherlich optimale pf OU Wolbeck gegen alles Recht „durchzuziehen“ und die Rechtswidrigkeit zu verdecken.
Als Verantwortliche für einen möglichst gerad-linigen und flüssigen Verkehr tun die an Planung und PFB Beteiligten ohne Zweifel ihr Bestes und das Beste, doch ist ihnen vorzuwerfen, dass sie ihr Vorhaben einseitig und rücksichtslos, auf Biegen und Brechen verfolgen, also „durchziehen“, und dabei in Rechtswidrigkeiten geraten, die sie – was gegen die guten Sitten verstößt – zu verdecken suchen.
Der Planfeststellungsbeschluss ist nichtig, da er im Sinne von VerwVfG NRW §44 (1) und (4) an folgenden besonders schwerwiegenden Fehlern (= BSF) leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Nach StrWG NRW §38(2) und entsprechend VwVfG NRW §75 (1a) liegen erhebliche Mängel bei der Abwägung (= EMA) der von dem Vorhaben berührten Öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vor. Sie sind offensichtlich, haben das Abwägungsergebnis beeinflusst und führen zur Aufhebung des PFB.
Nach StrWG NRW §37 (1) ist diese Abwägung insbesondere bei der Planung und Linienbestimmung vorzunehmen.